In der Schiedsrichterliste werden die - in Fragen des Wohnungseigentums - kompetenten Schiedsrichter geführt. Das Ständige Schiedsgericht selbst setzt sich, soweit nicht ein Einzelrichter festgelegt ist, aus dem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Schiedsrichtern zusammen. Der Vorsitzende Richter muss die Befähigung zum Richteramt haben; mindestens einer der Beisitzer ist je nach Verfahrensgegenstand ein in der Sache spezialisierter Praktiker.